Ohne Pflegegrad – keine Unterstützung
Ohne Pflegegrad wird die Pflegeversicherung Sie bzw. Ihre/n Angehörige/n nicht mit Geld- / Sachleistungen unterstützen. Jährliche Pauschbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden beispielsweise erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Wenn bislang noch kein Pflegegrad zugeteilt wurde oder Sie das Gefühl haben, dass ein höherer Pflegegrad angemessen wäre, beantragen Sie diesen einfach bei der zuständigen Pflegeversicherung.
Schritt 1: Formloser Antrag
In einem ersten Schritt stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer bzw. der Krankenkasse Ihres / Ihrer Angehörigen. Die Antragstellung kann schriftlich oder auch telefonisch erfolgen.
Schritt 2: Formular ausfüllen
Im Anschluss an Ihren formlosen Antrag auf Zuteilung eines (höheren) Pflegegrades wird Ihnen die Versicherung ein Formular zukommen lassen. Füllen Sie dieses aus und senden Sie es unterschrieben zurück.
Schritt 3: Termin vereinbaren
Nach Eingang des Formulars wird sich ein Gutachter bei Ihnen melden, um einen Vor-Ort-Termin auszumachen. Bei gesetzl. Versicherten (z. B. bei der AOK, Barmer oder DAK) handelt es sich dabei um einen Gutachter des MD (MD = Medizinischer Dienst). Bei privat Versicherten ist die Medicproof GmbH für das Gutachten zuständig.
Schritt 4: Entscheidung abwarten
Wird beim Gutachten eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, teilt Ihnen die Pflegekasse dies kurze Zeit nach dem Vor-Ort-Termin in einem schriftlichen Bescheid mit. Sollte fälschlicherweise kein Pflegegrad zugewiesen werden oder haben Sie das Gefühl, dass der zugewiesene Pflegegrad zu niedrig ist, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Sollten Sie den Antrag persönlich stellen wollen, werden Sie bitte bei einem Pflegestützpunkt vorstellig. Sie und Ihr/e Angehörige/r können sich dort beraten lassen und Pflegeleistungen direkt vor Ort beantragen. Die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie schnell über das Internet.
Neue Pflegegrade ersetzen die alten Pflegestufen
Zum 1.1.2017 haben die fünf neuen Pflegegrade die bis dato geltenden drei Pflegestufen ersetzt. Auch das Begutachtungsverfahren zur Einstufung in einen Pflegegrad hat sich geändert. Grundlage der Leistungen der Pflegeversicherung ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) genau definiert, wann ein Mensch als pflegebedürftig gilt. Darin heißt es:
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Pflegebedürftigkeitsbegriff laut § 14 SGB XI
Pflegegeld beantragen
Sobald ein Pflegegrad zugewiesen wurde und die Pflege selbst sichergestellt wird – beispielsweise durch eine/n Angehörigen – zahlen die Pflegekassen ein sog. Pflegegeld (ambulante Geldleistung) an die pflegebedürftige Person. Dieses kann formlos, z. B. über ein einfach Anschreiben, beantragt werden. Erfolgt die Pflege hingegen durch einen professionellen (24 Stunden) Pflegedienst, greifen die ambulanten Pflegesachleistungen.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 332 Euro / Monat | 761 Euro / Monat |
Pflegegrad 3 | 573 Euro / Monat | 1.432 Euro / Monat |
Pflegegrad 4 | 765 Euro / Monat | 1.778 Euro / Monat |
Pflegegrad 5 | 947 Euro / Monat | 2.200 Euro / Monat |
Außerdem stehen Pflegebedürftigen jedes Jahr pauschal 1.612 Euro für bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege zu. Der gleiche Betrag wird für 6 Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege (Kurzzeitpflege zu Hause) bereitgestellt. Zudem kann der Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen (Pflege durch einen professionellen Pflegedienst) kombiniert werden (Kombinationsleistungen).
Kurzzeitpflege
Unter dem Begriff Kurzzeitpflege versteht man die voll stationäre Pflege für einen kurzen Zeitraum. Die „Verhinderungspflege“ die Kurzzeitpflege in den eigenen vier Wänden.
24-Stunden-Pflege
Die 24 Stunden Pflege bezeichnet eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine Pflegefachkraft. Diese 1:1 Pflege kann dauerhaft oder im Rahmen der Verhinderungspflege oder des Pflege-Sharings erfolgen.
Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege (Urlaubspflege oder auch Kurzzeitpflege zu Hause) können sich pflegende Angehörige eine Auszeit vom oft stressigen und belastenden Pflegealltag gönnen.
Beratungseinsatz
Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen (also keine ambulanten Sachleistungen beanspruchen), müssen in regelmäßigen Abständen einen Nachweis über einen erfolgten Beratungseinsatz erbringen.
Die Pflegegrade im Überblick
Erfahren Sie mehr über die Pflegegrade 1 bis 5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welchen Leistungen stehen Betroffenen zu?