Für viele pflegende Angehörige, oftmals sind es Frauen, ist es eine Selbstverständlichkeit, die Pflege von Angehörigen zu übernehmen. Vor allem, wenn die Beziehung zur pflegenden Person vorher emotional gut war, steigt die innere Bereitschaft für diesen Dienst am Nächsten. Die wenigsten machen sich jedoch klar, was die Übernahme von Pflege bedeuten kann.
Je nach Grad der Betreuungsbedürftigkeit und dem Umfang der Pflege kann z. B. das „Angebundensein“ eine große Belastung darstellen. Für manche bedeutet dies, dass sie tage- oder gar wochenlang nicht aus dem Haus kommen. Außer für Einkäufe oder Erledigungen bleibt kaum Zeit, sich um persönliche Belange zu kümmern. Vor allem bei der Pflege von demenziell Erkrankten ist dies u.a. aus Sorge, dass etwas in der Abwesenheit passieren könnte, eine überaus große Bürde.
Sind neben der Pflege noch andere Aufgaben, wie z. B. Berufstätigkeit oder die Versorgung der eigenen Familie wahrzunehmen, übersteigt dies rasch die Belastungsgrenze. Durch die Veränderung der eigenen Lebensplanung kann es mitunter bei Ehepaaren oder in Familien auch oft zu Konflikten kommen. Fehlende Anerkennung und die meist ausschließliche Zuständigkeit bei allen Belangen der zu pflegenden Person tun ihr Übriges, um nahe an eine Überforderung zu kommen. Mit aus den geschilderten Gründen, weil eben die Pflege von Angehörigen psychisch und physisch sehr anstrengend ist, hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege als Leistung der Pflegeversicherung vorgesehen.
HUMANIS bietet seit fast drei Jahrzehnten die Verhinderungspflege für pflegende Angehörige an. Anders als bei einer stationären Kurzzeitpflege bleiben hier die Pflegebedürftigen in ihren eigenen vier Wänden! Ob Sie sich nun einen Urlaub gönnen wollen, eine Kur, oder sich einfach nur mal erholen wollen, unsere Mitarbeiter(innen) springen gerne für Sie ein und versorgen während Ihrer Abwesenheit Ihre(n) Angehörige(n) zu Hause.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht grundsätzlich dann, wenn ein Pflegebedürftiger bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt / versorgt wurde und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beträgt der gesetzliche Anspruch bis zu max. 1.612 Euro im Kalenderjahr. Während der Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes weiterbezahlt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, 50 % aus den Leistungen der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren. D. h. der zur Verfügung stehende Betrag von 1.612 Euro erhöht sich auf bis zu 2.418 Euro (Stand: 2024). Den Antrag auf eine Verhinderungspflege stellen Sie formlos oder mithilfe eines Antragsformulars bei Ihrer Kranken- / Pflegekasse.
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Geschäftsführer: Thomas Kassel