In der Bundesrepublik waren laut des Statistischen Bundesamtes in 2023 rund 5,7 Mio. Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes pflegebedürftig. Von diesen Menschen wurden 4,89 Mio. zu Hause betreut und gepflegt, 3,82 Mio. durch Familienmitglieder (DESTATIS). Ein Großteil der von ihren Angehörigen Gepflegten erhält Pflegegeld.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegegeld
- Versicherte/r wird zu Hause gepflegt. Die häusliche Pflege wird also selbst sichergestellt, z.B. durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche
- Pflegegrad 2
Wie bei der Pflegesachleistung (Leistung und Abrechnung durch einen anerkannten Pflegedienst) wird auch das Pflegegeld nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen (Stand: 01.01.2025):
Pflegegrad 2 347 Euro / pro Monat
Pflegegrad 3 599 Euro / pro Monat
Pflegegrad 4 800 Euro / pro Monat
Pflegegrad 5 990 Euro / pro Monat
Pflegegeld und Pflegesachleistung in Kombination
Wichtig zu wissen! Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, der sog. Kombinationsleistung.
Monatliches Pflegegeld und Pflegesachleistung im Vergleich:
Pflegegrad | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegegeld | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistung | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
Beispiel Kombinationsleistung: Herr Muster hat den Pflegegrad 3 und nimmt Pflegesachleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch. Die Leistungen durch den Pflegedienst betragen im Monat 749 Euro. Mit dem Pflegegrad 3 würden ihm Leistungen von 1.497 Euro im Monat zustehen. Bei diesem Beispiel hat Herr Muster seinen Sachleistungsbetrag zu 50% ausgeschöpft. Damit stehen ihm 50 % seines Pflegegeldes von 599 Euro zu, also 299,50 Euro.
Verhinderungspflege wird zum Entlastungsbudget
Bei Urlaub oder sonstiger Abwesenheit der Pflegeperson übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 - 5 die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Diese Verhinderungspflege kann z.B. durch einen 24 Stunden Pflegedienst im Haushalt des pflegenden Menschen durchgeführt werden. Die Leistung der Pflegekasse beläuft sich hier auf 1.685 Euro. In 2025 wird das Entlastungsbudget die Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ersetzen. Mit dem neuen Entlastungsbudget stünden Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.539 Euro für das gesamte Kalenderjahr zu.
Die Voraussetzung, dass die pflegende Person mindestens 6 Monate in der Häuslichkeit pflegt, entfällt ab 2025.
Beispiel Pflegegeld bei Verhinderungspflege: Frau Muster pflegt ihren Mann und möchte sich 15 Tage Auszeit am Gardasee gönnen. Während ihres Urlaubes hat sie Anspruch auf das Entlastungsbudget. Sie beauftragt einen 24 Stunden Pflegedienst für die Urlaubsvertretung. Herr Muster bezog bisher ein Pflegegeld für Pflegegrad 3 in Höhe von 599 Euro monatlich. Er erhält jetzt für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das volle Pflegegeld (2 / 30 von 599 Euro). Die übrigen 13 Tage werden wie folgt vergütet: hälftiges Pflegegeld 50% von 599 Euro= 299,50 x 13 / 30 = 129,78 Euro. Nach der Entlastungszeit wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter erstattet.
Für Verhinderungspflege, die durch nahe Angehörige (z.B. den Sohn der Fam. Muster) erbracht wird, gelten ggf. andere Vorgaben.
Pflegegeld und der Nachweis für die Pflegekasse, der Beratungseinsatz
Wer Pflegegeld erhält, für den ist eine regelmäßige und verpflichtende Beratung vorgesehen. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI findet durch einen zugelassenen Pflegedienst in der Häuslichkeit der Versicherten statt. Die Pflegeversicherung möchte für die Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich und für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einen Nachweis über einen erfolgten Beratungsbesuch. Wer eine Kombinationsleistung in Anspruch nimmt, für den entfällt diese Verpflichtung. Menschen mit dem Pflegegrad 1 können freiwillig einen Beratungseinsatz abrufen.
Die Pflegekasse kann bei einem nicht abgerufenen Beratungseinsatz das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall gar völlig einstellen.
Zweck und Ziel der Beratung
Neben der fachlichen Unterstützung der zu Hause Pflegenden soll der Beratungsbesuch auch eine Hilfestellung bei den pflegepraktischen Tätigkeiten geben. Als oberstes Ziel dient diese Maßnahme der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege. Pflegende erhalten:
- neueste, auf ihre Situation zugeschnittenen, Informationen zur Pflege
- Informationen zu weiterführenden Beratungs- oder Unterstützungsangeboten
- Informationen zu Pflegekursen oder Alltagshilfen
- Erkennen von Überlastungssituationen und ggf. eine geeignete Krisenintervention
Wie rufe ich einen Beratungseinsatz ab?
Die Beratungseinsätze werden durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen durchgeführt. Eine Liste der zugelassenen Pflegedienste erhalten sie von ihrer Pflegekasse. Der Pflegedienst HUMANIS übernimmt im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe Beratungseinsätze für die Pflegekassen. Termine können sie unter Tel.: 0721 27111 abrufen. Die Kosten für den Beratungsbesuch werden mit den Pflegekassen direkt abgerechnet. Für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen ist der Beratungsbesuch kostenlos. Falls Sie von einer Sperrung des Pflegegeldes betroffen sind, vereinbaren wir gerne einen Eiltermin.
Keine Angst vor dem Beratungseinsatz. Auch wenn der Beratungseinsatz verpflichtend ist, sehen sie diesen als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege an.