Wie ist das mit dem Pflegegeld? Die häufigsten Fragen kurz erklärt

In der Bundesrepublik waren laut des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2017 rund 3,41 Mio. Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes pflegebedürftig. Von diesen Menschen wurden 2,59 Mio. zu Hause betreut und gepflegt, 1,76 Mio. durch Familienmitglieder (DESTATIS). Ein Großteil der von ihren Angehörigen Gepflegten erhält Pflegegeld.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegegeld

  • Der / die Versicherte wird zu Hause gepflegt. Die häusliche Pflege wird also selbst sichergestellt, z.B. durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche
  • Pflegegrad 2

Wie bei der Pflegesachleistung (Leistung und Abrechnung durch einen anerkannten Pflegedienst) wird auch das Pflegegeld nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen:

Pflegegrad  2          332 Euro / pro Monat

Pflegegrad  3          573 Euro / pro Monat

Pflegegrad  4          765 Euro / pro Monat

Pflegegrad  5          947 Euro / pro Monat

Pflegegeld und Pflegesachleistung in Kombination

Wichtig zu wissen! Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, der sog. Kombinationsleistung

Monatliches Pflegegeld und Pflegesachleistung im Vergleich:

Pflegegrad       2      3      4      5
Pflegegeld    332 Euro   573 Euro   765 Euro   947 Euro
Pflegesachleistung    761 Euro1.432 Euro1.778 Euro2.200 Euro

Beispiel Kombinationsleistung: Herr Muster hat den Pflegegrad 3 und nimmt Pflegesachleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch.  Die Leistungen durch den Pflegedienst betragen im Monat 715 Euro. Mit dem Pflegegrad 3 würden ihm Leistungen von 1.432 Euro im Monat zustehen.  Bei diesem Beispiel hat Herr Muster seinen Sachleistungsbetrag also zu 50% ausgeschöpft. Damit stehen ihm 50 % seines Pflegegeldes von 573 Euro zu, also 286,50 Euro.

Pflegegeld und Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Abwesenheit der Pflegeperson übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 – 5 die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Diese Verhinderungspflege kann z.B. durch einen 24 Stunden Pflegedienst im Haushalt des pflegenden Menschen durchgeführt werden. Die Leistung der Pflegekasse beläuft sich hier auf 1.612 Euro. Es besteht die Möglichkeit, die Verhinderungspflege 1.612 Euro und die Hälfte der Kurzeitpflege von 806 Euro in Anspruch zu nehmen. Es ständen ihnen also 2.418 Euro für das gesamte Kalenderjahr zu.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt. Um eine Verhinderungspflegeleistung zu erhalten, muss die zu pflegende Person mindestens schon 6 Monate in ihrer Häuslichkeit gepflegt worden sein.

Beispiel Pflegegeld bei Verhinderungspflege: Frau Muster pflegt ihren Mann und möchte sich 15 Tage Auszeit am Gardasee gönnen. Während ihres Urlaubes hat sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Sie beauftragt einen 24 Stunden Pflegedienst für die Urlaubsvertretung. Herr  Muster bezog bisher ein Pflegegeld für Pflegegrad 3 in Höhe von 573 Euro monatlich. Er erhält jetzt für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das volle Pflegegeld (2 / 30 von 573 Euro). Die übrigen 13 Tage werden wie folgt vergütet: hälftiges Pflegegeld 50% von 573 Euro= 286,50 x 13 / 30 = 124,15 Euro. Nach der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter erstattet.

Für Verhinderungspflege, die durch nahe Angehörige (z.B. den Sohn der Fam. Muster) erbracht wird, gelten ggf. andere Vorgaben.

Pflegegeld und der Nachweis für die Pflegekasse, der Beratungseinsatz

Wer Pflegegeld erhält, für den ist eine regelmäßige und verpflichtende Beratung vorgesehen. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI findet durch einen zugelassenen Pflegedienst in der Häuslichkeit der Versicherten statt. Die Pflegeversicherung möchte für die Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich und für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einen Nachweis über einen erfolgten Beratungsbesuch. Wer eine Kombinationsleistung in Anspruch nimmt, für den entfällt diese Verpflichtung. Menschen mit dem Pflegegrad 1 können freiwillig einen Beratungseinsatz abrufen.

Die Pflegekasse kann bei einem nicht abgerufenen Beratungseinsatz das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall gar völlig einstellen.

Zweck und Ziel der Beratung

Neben der fachlichen Unterstützung der zu Hause Pflegenden soll der Beratungsbesuch auch eine Hilfestellung bei den pflegepraktischen Tätigkeiten geben. Als oberstes Ziel dient diese Maßnahme der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege. Pflegende erhalten:

  • neueste, auf ihre Situation zugeschnittenen, Informationen zur Pflege
  • Informationen zu weiterführenden Beratungs- oder Unterstützungsangeboten
  • Informationen zu Pflegekursen oder Alltagshilfen
  • Erkennen von Überlastungssituationen und ggf. eine geeignete Krisenintervention

Wie rufe ich einen Beratungseinsatz ab?

Die Beratungseinsätze werden durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen durchgeführt. Eine Liste der zugelassenen Pflegedienste erhalten sie von ihrer Pflegekasse. Der Pflegedienst HUMANIS übernimmt im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe Beratungseinsätze für die Pflegekassen. Termine können sie unter Tel.: 0721 27111 abrufen. Die Kosten für den Beratungsbesuch werden mit den Pflegekassen direkt abgerechnet. Für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen  ist der Beratungsbesuch kostenlos. Falls Sie von einer Sperrung des Pflegegeldes betroffen sind, vereinbaren wir gerne einen Eiltermin.

Keine Angst vor dem Beratungseinsatz. Auch wenn der Beratungseinsatz verpflichtend ist, sehen sie diesen als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege an.

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