Zum Jahresbeginn 2017 wurden die Pflegestufen (0, 1, 2 und 3) durch die sogenannten Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt, um das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eines Menschen genauer zu definieren. Bei uns erfahren Sie, welche Vorraussetzungen es für die Erlangung der einzelnen Pflegegrade gibt, wie diese definiert sind und welche Leistungen Pflegebedürftige nach der Einstufung in einen Pflegegrad erhalten.
INFO: Zugeteilt wird ein Pflegegrad auf Basis eine Gutachtens, das vom medizinischen Dienst der Krankenkasse durchgeführt wird. Der erste Schritt zur Erlangung eines Pflegegrades ist demnach immer die Antragsstellung bei der zuständigen Pflegeversicherung.
Pflegegrad 1
Voraussetzungen
Wird im Gutachten, dem neuen Begutachtungsassessment (NBA), eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27 von maximal 100 Punkten erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zuteilung von Pflegegrad 1 erfüllt. Dieser entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit - egal ob kognitiv und körperlich.
Leistungen
Aufgrund der geringen Pflegebedürftigkeit steht Menschen mit Pflegerad 1 keine ambulante Geldleistung oder Pflegesachleistung seitens der Pflegekasse zu. Zuschüsse in Höhe von 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Barrierefreiheit) werden unabhängig vom Pflegegrad erteilt. Auch Subvention für Pflegehilfsmittel (z. B. ein Hausnotruf) können subventioniert werden.
Pflegegrad 2
Voraussetzungen
Der Pflegegrad 2 wird dann zugeteilt, wenn im Gutachten eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten erzielt wurde. Der 2. Pflegegrad entspricht damit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag.
Leistungen
Geldleistung ambulant: 316 Euro / Monat
Sachleistung ambulant: 724 Euro / Monat
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat
Leistungsbetrag stationär: 770 Euro / Monat
Neben den hier genannten Geld- oder Sachleistungen werden Menschen ab Pflegerad 2 auch anderweitig unterstützt. So stehen Betroffenen pauschal 1.774 Euro jährlich für bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege zu. Für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) liegt der Betrag bei 1.612 Euro - allerdings nur für 6 Wochen (42 Tage).
Pflegegrad 3
Voraussetzungen
Der Pflegegrad 3 wird bei einer “schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” zugeteilt. In den 6 Modulen des Gutachtens müssen zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreicht werden.
Leistungen
Geldleistung ambulant: 545 Euro / Monat
Sachleistung ambulant: 1.363 Euro / Monat
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro / Monat
Betroffenen stehen außerdem pauschal 1.774 Euro jährlich für bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege zu. Für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) sind dies 1.612 Euro - allerdings nur für 6 Wochen (42 Tage).
Pflegegrad 4
Voraussetzungen
Wird im Gutachten eine Punktzahl von 70 bis unter 90 Punkten erreicht, spricht man von einer “schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”. Die Höhe der Geld- und Sachleistungen erhöht sich noch einmal im Vergleich zu Pflegegrad 3.
Leistungen
Geldleistung ambulant: 728 Euro / Monat
Sachleistung ambulant: 1.693 Euro / Monat
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat
Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro / Monat
Auch Menschen mit Pflegegrad 4 stehen pauschal 1.774 Euro jährlich für bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege zu. Für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) werden für 6 Wochen (42 Tage) 1.612 Euro bereitgestellt.
Pflegegrad 5
Voraussetzungen
Der Pflegerad 5 entspricht einer Punktzahl von 90 oder mehr und ist damit die “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung” eines Pflegebedürftigen. Menschen mit Pflegegrad 5 benötigen in der Regel eine “Rund um die Uhr Betreuung (24-Stunden-Pflege)” und sind nicht mehr in der Lage, den Alltag oder Teile davon eigenständig zu bewältigen.
Leistungen
Geldleistung ambulant: 901 Euro / Monat
Sachleistung ambulant: 2.095 Euro / Monat
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat
Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro / Monat
Hinzu kommen pauschal 1.774 Euro jährlich für bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege. Für 6 Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege (Kurzzeitpflege zu Hause) werden 1.612 Euro bereitgestellt.
INFO: Personen, denen vor Einführung der Pflegegrade die Pflegestufe 3 anerkannt wurde oder die als Härtefall mit Pflegestufe 3 eingestuft waren (z. B. bei Demenz), mussten / müssen nicht neu vom medizinischen Dienst begutachtet werden. Stattdessen wird automatisch der Pflegegrad 5 zugeteilt. Gemäß Bestandsschutz müssen diese Menschen mindestens die gleichen Leistungen wie vor der Umstellung erhalten.