Pflegegeld versteuern: (wann) notwendig?

Pflegebedürftige, die in der häuslichen Umgebung und ohne Unterstützung professioneller Pflegekräfte von ihren Angehörigen gepflegt werden, leiten das Geld häufig an diese weiter. Müssen Angehörige das Pflegegeld in so einem Fall versteuern oder ist das Pflegegeld steuerfrei? 

Pflegegeld und Steuern: Was muss man beachten?

Ab Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegekasse mit den sog. ambulanten Sachleistungen an den Kosten für einen Pflegedienst. Wer die eigene Pflege gänzlich privat – zum Beispiel durch die Hilfe von Angehörigen – sicherstellt, der erhält stattdessen ein Pflegegeld. Auch eine Kombination von Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen (Kombileistung) ist möglich. 

Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom Pflegegeld ab. In Pflegegrad 2 beträgt es 332 Euro pro Monat. Der Maximalbetrag in Pflegegrad 5 beläuft sich auf monatlich 947 Euro. 

Während Sachleistungen direkt zwischen Pflegedienst und Versicherung abgerechnet werden, bekommt man beim Pflegegeld den jeweiligen Betrag monatlich aufs Konto überwiesen. Viele Fragen sich daher: Muss ich das Pflegegeld versteuern? Und was ist, wenn ich das Pflegegeld eins zu eins an die Pflegeperson weiterleite?

Pflegegeld: steuerfreie Sozialleistung

Grundlegend gilt, dass das Pflegegeld eine steuerfreie Sozialleistung ist. Empfänger von Pflegegeld müssen dieses also nicht in der Steuererklärung angeben. Das gilt übrigens auch für pflegende Angehörige, die das Pflegegeld als Gegenleistung erhalten. 

Als Angehörige gelten: der Ehepartner / Lebenspartner / Verlobte, Geschwister, Eltern und Kinder, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, Schwager und Schwägerin, Pflegeeltern sowie Pflegekinder des / der Pflegebedürftigen. 

Nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt?

Wenn der oder die Pflegebedürftige das Pflegegeld an eine Person weiterleitet, die NICHT mit ihm oder ihr verwandt ist, muss die Pflegeperson das Geld nur dann nicht versteuern, wenn sie sich sittlich / moralisch verpflichtet fühlt, die Pflege zu übernehmen. 

Tipp: Lassen Sie sich die sittlich / moralische Verpflichtung in jedem Fall vom Finanzamt absegnen, um nicht doch nachher zur Kasse gebeten zu werden. Für gewöhnlich erkennt das Finanzamt die sittliche Verpflichtung bei sehr engen Beziehungen zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen an.

Pflegegeld NICHT IMMER steuerfrei

Einkünfte, die über den Betrag des Pflegegeldes hinausgehen, müssen ggfs. versteuert werden – auch dann, wenn die Pflegeperson ein/e nahe/r Angehörige/r ist. IMMER versteuern, muss man Geld, das man von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn: 

  • die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird,
  • man nicht mit dem / der zu Pflegenden verwandt ist und auch 
  • keine sittliche Verpflichtung vorliegt. 

Mehr Infos zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld in Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 und wie kombiniert man das Pflegegeld mit ambulanten Sachleistungen? 

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen