Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes?

Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen pflegebedürftig, welche in der Selbständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In sechs relevanten Lebensbereichen wird geprüft ob eine Fähigkeit noch vorhanden ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig bzw. nur unselbständig ausgeübt werden können. In der Bewertung werden die sechs Lebensbereiche unterschiedlich gewichtet. D.h. für die einzelnen Lebensbereiche werden unterschiedliche Punkte vergeben und in die Gesamtbewertung mit eingerechnet.

Pflegebedürftig – den Grad der Pflegebedürftigkeit ermitteln

In Bezug zu den sechs genannten Lebensbereichen werden nach einem festgelegten Bewertungsverfahren und einer pflegefachlich begründeten Beurteilung den einzelnen Bereichen unterschiedliche Punkte zugeordnet. Anhand der erreichten Punktzahl aus allen Bereichen wird der Pflegegrad ermittelt. Im Vergleich mit dem „alten“ Begutachtungsverfahren partizipieren nun auch Menschen die nicht „nur“ körperliche Einschränkungen haben.

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