Kurzzeitpflege

Ist die Pflege zu Hause über einen kurzen Zeitraum hinweg nicht möglich, können Betroffene die sogenannte Kurzzeitpflege beantragen. Anders als die Verhinderungspflege (Kurzzeitpflege zu Hause) erfolgt die „tatsächliche“ Kurzzeitpflege voll stationär. Vor allem hinsichtlich der Kostenübernahme der Kranken- / Pflegeversicherung ist eine genaue Unterscheidung der beiden Pflegeformen wichtig. Per Definition kann / darf die Kurzzeitpflege ausschließlich in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) durchgeführt werden.

Dauer & Kosten

Pro Jahr bezuschussen die Pflegekassen maximal 56 Tage stationäre Kurzzeitpflege. Wenn das nicht ausreicht, können Angehörige / Betroffene die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege (zu Hause) kombinieren.

Das bedeutet: Entweder kann das noch vorhandene (Rest)budget für die Verhinderungspflege tatsächlich für diese genutzt werden. Oder das Budget wird genutzt, um die stationäre Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen auszudehnen. Andersherum ist die Kombination ebenfalls möglich. Damit ist die Verhinderungspflege (z. B. durch HUMANIS) eine echte Alternative zur stationären Kurzzeitpflege.

Zuschuss der Pflegekasse
Kurzzeitpflege1.612 € jährlich
+ nicht genutztes Verhinderungspflege-Budget
= bis zu 3.224 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege1.612 Euro jährlich
+ 50 % des restlichen Kurzzeitpflege-Budget
= bis zu 2.418 €

Durch zusätzliche Betreuungsleistungen lässt sich die Kostenübernahme aufstocken. Ein Betrag in Höhe von 125 € monatlich kann damit z. B für die Unterbringungskosten genutzt werden. Der Pauschbetrag von 1.612 € / Jahr bezieht sich ausschließlich auf die Pflegekosten. Alles restlichen Kosten sind von Betroffenen selbst zu zahlen (Eigenanteil). Die Kurzzeitpflege Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

Kosten für Unterbringung und Verpflegung (selbst zu leisten)

+ Instandhaltungskosten (selbst zu leisten)

+ Pflegekosten (werden von Kranken- / Pflegekasse bezuschusst)

= Gesamtkosten für Kurzzeitpflege

Falls Angehörige bzw. Pflegebedürftige den Eigenanteil nicht selber tragen können, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt für die Kosten einspringt.

> Voraussetzungen & Leistungen aller 5 Pflegegrade im Überblick

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Diese Pflegeform ist dazu gedacht, Betroffene und Angehörige in Krisensituationen zu entlasten. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen, denen mindestens Pflegegrad 2 zugewiesen wurde. Folgende Szenarien sind denkbar, um Kurzzeitpflege beantragen zu können:

  • Der / die pflegende Angehörige ist krank und kann die häusliche Pflege deshalb kurzzeitig nicht fortsetzen.
  • Der / die pflegende Angehörige benötigt aufgrund der starken psychischen Belastung durch die Pflege eine temporäre Auszeit
  • Die Pflegebedürftigkeit ist unerwartet aufgetreten. Die Kurzzeitpflege dient nun dazu, Zeit zur Klärung weiterer Maßnahmen zu schaffen.
  • Nach einem Unfall muss eine allein lebende Person kurzzeitig professionell gepflegt werden.
  • Es ist noch kein Platz in einem Pflegeheim für den/die pflegebedürftige/n Angehörige/n gefunden.

Antragstellung

Sofern bereits Pflegegrad 2 oder ein höherer Pflegegrad (früher Pflegestufe) zugeteilt wurde, können Pflegebedrüftige oder deren gesetzl. Vertreter den Antrag bei der zuständigen Krankenkasse oder Pflegekasse stellen. Entsprechende Formulare gibt es im Internet oder aber beim persönlichen Berater. Hilfe beim Ausfüllen des Kurzzeitpflege-Antrags erhalten Betroffene bei den Pflege- / Krankenkassen selbst oder aber beim sozialen Dienst der Krankenhäuser. Auch Pflegedienste bieten hier Hilfestellung an.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich?

Seit dem 1. Januar 2016 können auch Personen ohne Pflegegrad Kurzzeitpflege beantragen. Allerdings darf diese nicht als Entlastung für pflegende Angehörige, sondern ausschließlich zur Überbrückung von Engpässen dienen. Infrage kommt die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad deshalb, wenn die Pflegebedürftigkeit – z. B. nach Unfall / Krankheit – kurzfristig auftritt und noch kein Pflegegrad zugeteilt wurde. Eine Alternative zur Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist die Übergangspflege ohne Pflegegrad in den eigenen vier Wänden.

Weiterführende Links:

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/42.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

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