Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Vor allem kranke, alte oder behinderte Menschen sind oftmals bei der Bewältigung ihres Alltags auf praktische und finanzielle Hilfe angewiesen. Dieser Zustand wird als Pflegebedürftigkeit bezeichnet und je nach Intensität der benötigten Unterstützung steigt der Grad ihrer Pflegebedürftigkeit. Früher bestimmten drei Pflegestufen das, was heute fünf Pflegegrade regeln, nämlich wie viel Geld pflegebedürftige Menschen vom Staat erhalten, damit die Pflege bezahlbarer wird.

Pflegebedürftig per Gesetz

Nach dem Gesetz ist eine Person pflegebedürftig, wenn ihr diese Bedürftigkeit vom Arzt attestiert werden kann. Laut § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen, die „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer […] in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“, pflegebedürftig. Damit dies anerkannt wird, muss die Pflegebedürftigkeit durch Krankheit oder Behinderung ausgelöst worden sein und für mindestens sechs Monate gegeben sein.

Früher: Die Pflegestufen (0, 1, 2, 3)

Um die Schwere der Pflegebedürftigkeit unterscheiden zu können, wurden früher Pflegestufen eingerichtet. In welche Gruppe der Patient eingeteilt wurde, richtete sich nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege. Dabei legten die vier unterschiedlichen Abstufungen fest, ob ein Patient Anspruch auf Pflegegeld hatte und in welcher Höhe die staatliche Unterstützung gezahlt werden konnte.

Die Pflegestufe 0 bezog sich oft auf Demenzerkrankte, da sie zwar auf Hilfe angewiesen sind, aber rein körperlich noch in der Lage waren, ihren Alltag eigenständig zu regeln.  Griffen die Pflegestufen 1-3 erhielt der Patient staatlichen Zuschuss für die Pflege. Die Höhe der Erstattung richtete sich nach der Pflegestufe und differenzierte, ob die pflegende Person ein Familienangehöriger oder eine professionelle Pflegekraft war.

Die Pflegeleistungen in den Pflegestufen bis 2017

Pflegestufe 1: Diese Stufe galt als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“. Mindestens 1,5 Stunden am Tag sollte der Patienten versorgt werden. Hinzu kam, dass mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Erledigungen durch andere Personen erfolgten.

Pflegestufe 2: Diese Stufe ging von einer „schweren Pflegebedürftigkeit“ aus. Im Gegensatz zur Stufe 1 verdoppelte sich hier der zeitliche Bedarf der Pflege auf mindestens 180 Minuten und wurde von mehrfachen Einkäufen und hauswirtschaftlichen Aufgaben pro Woche ergänzt.

Pflegestufe 3: Die Patienten mit einer „schwersten Pflegebedürftigkeit“ mussten den kompletten Tag und auch nachts betreut werden. Mindestens 300 Minuten am Tag wurden in diesem Fall für die Pflege eingerechnet und mehrmals in der Woche wurden hauswirtschaftliche Besorgungen erledigt. Für die Pflegestufe 3 gab es eine ergänzende Härtefallregelung. Sie sah vor, dass eine Pflegeperson dann rund um die Uhr zur Verfügung stehen musste.

 

Seit 2017 gibt es neue Regelungen

Seit dem 1. Januar 2017 gelten diese drei Pflegestufen nicht mehr, sondern fünf Pflegegrade, da ein Großteil der altersbedingten geistigen Krankheiten im alten Modell nicht berücksichtigt werden konnte. Die gesetzliche Grundlage für diese Änderungen sind die Pflegestärkungsgesetze.

 

Die Pflegegrade (1,2,3,4,5)

Während die Pflegestufen sich ausschließlich an körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen orientieren, nehmen die Pflegegrade auch geistige Defizite wie Demenz oder Alzheimer mit in die Einstufung auf. Hier soll ermittelt werden, was der Patient in der praktischen Durchführung des Alltags noch schafft. Die vergleichsweise neuen Pflegegrade (seit 2017) stellen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Einheit in den Fokus der Einstufung:

Pflegegrad 1: Der niedrigste Pflegegrad wird bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit angerechnet. In ihm sind eine Grundpflege und eine kleine psychosoziale Unterstützung enthalten.

Pflegegrad 2: Diesen Pflegegrad erhält man bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wenn man den Alltag noch meistern kann.

Pflegegrad 3: Er bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Wer zuvor unter die Pflegestufe I oder II fiel, erhält nun höhere Pflegeleistungen.

Pflegegrad 4: Menschen mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz erhalten auch bei der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit höhere Leistungen, um sich die notwendige Pflege leisten zu können.

Pflegegrad 5: Die oberste Stufe der Pflegegrade wird als „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ bezeichnet. Unter diesen Pflegegrad fallen die Patienten, die zuvor der Härtefallregelung zugeordnet waren. Dabei bleiben die Leistungen mindestens gleichwertig.

Die Pflegestufe 0 ist kein Pflegegrad. Dennoch können Betroffene auch Pflegeleistungen beziehen.  Ein wichtiger Aspekt ist hier die Fähigkeit, den Alltag noch eigenständig zu bewältigen. Die Pflegestufe 0 könnte man als Vorläufer des Pflegegrads 2 bezeichnen.

Wie Sie sehen, ist diese Umstellung etwas kompliziert und Sie werden möglicherweise anders eingestuft. Wir vom Pflegeteam HUMANIS helfen Ihnen gerne, wenn Sie Fragen haben. Rufen Sie gern unsere Experten an oder schreiben Sie uns.

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