Krankheit, Pflege und GEZ Gebühren

Wer kann sich befreien lassen?

Aus den täglichen Erfahrungen des HUMANIS Pflegedienstes ist es so, dass es ähnlich wie bei den Entlastungsbeträgen so ist, dass mögliche Ermäßigungen nicht immer wahrgenommen werden. Wenn man infolge eines Unfalls oder nach einem Krankenhausaufenthalt plötzlich pflegebedürftig ist, hat man sicher erst einmal andere Sorgen. Aber wenn die Möglichkeit auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag besteht, sind im Idealfall zumindest 216 Euro jährlich gespart, die man für anderes ausgeben kann. Das trifft auch für Menschen zu, die sich aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen können.

Was muss man generell über den GEZ-Beitrag wissen?

Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag seit 2013 nur noch pro Wohnung bezahlt werden muss, egal, wie viele Menschen in der Wohnung leben. Aber man kann sich aufgrund sozialer oder gesundheitlicher Umstände auch unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung, auch teilweise,  befreien lassen. Das geht online ( https://www.rundfunkbeitrag.de/ ) per E-Mail an: Service@Rundfunkbeitrag.de oder auch per Musterbrief an folgende Adresse: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Service-Telefon 018599950100 (gebührenpflichtig) von  Montag – Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr.

HUMANIS-Pflege-Tipp: Bitte legen Sie Ihren Unterlagen an diese Stelle nie Originale bei, sondern lassen Sie Kopien erstellen. Nachweise werden meist von entsprechenden Behörden gebraucht in Form von  Bewilligungsbescheiden.

Wer ist von der Zahlung der Rundfunk-Gebühren befreit?

Von den Rundfunk-Gebühren können Sie sich befreien lassen, wenn Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Pflegezulagen gemäß Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII, 7. Kapitel oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Menschen, die in Pflegeheimen leben oder in einer Behinderteneinrichtung (Wer in einem Pflegeheim oder Behindertenheim nur wohnt aber dort nicht gepflegt wird, kann sich nicht von den Rundfunk-Gebühren befreien lassen
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).
  • Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunk­beitrags­staatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Seh­behinderung gegeben ist.
  • Sonder­fürsorge­berechtigte nach § 27e Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch nur, wenn das Pflegegeld vom Sozialamt bezahlt wird. Wird das Pflegegeld von der Pflegekasse bezahlt, besteht kein Anspruch auf Befreiung, es sei denn, andere Kriterien treffen zu.
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nicht so bekannt: GEZ-Befreiung aus gesundheitlichen Gründen und oder besonderen Härtefällen

Auch Menschen mit Behinderungen, die Zuhause gepflegt werden und keine finanziellen Einschränkungen haben, können (zumindest teilweise) von der GEZ-Zahlungspflicht befreit werden. Zu ihnen zählen:

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und mindestens einen Behindertengrad (GdB) von 80 % mit Merkzeichen RF* haben.
  • Gehörlose, die auch mit Hörhilfen nicht in der Lage sind, sich zu verständigen. Auch bei ihnen muss das Merkzeichen RF* vorliegen.
  • Blinde oder dauerhaft sehbehinderte Personen mit einem GdB von mindestens 60 % mit Merkzeichen RF* wegen der Sehbehinderung
  • Besondere Härtefälle sind beispielsweise Personen mit schwerer Demenz oder Wachkoma-Patienten, die möglicherweise von Pflegediensten wie HUMANIS rund um die Uhr (24-Stunden-Pflege) betreut werden.

Sie haben weitere Fragen zur Pflege Zuhause oder möchten eine Beratung? Das kompetente Pflege-Team von HUMANIS ist gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns gebührenfrei unter: 0800 – 0721 27111 oder Schreiben Sie uns eine E-Mail. ( https://www.humanis-pflege.de/service/kontakt/)

Nach oben scrollen