Verhinderungspflege – Alles was Sie darüber wissen müssen

Trotz einer guten Versorgungslage mit Pflegediensten pflegen viele Menschen ihre Angehörigen selbst zu Hause. Aktuelle Zahlen zeigen, dass etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden. Die Pflege von Angehörigen wird meist von Ehe- oder Lebenspartnern erbracht, oft schon selbst im höheren Lebensalter. Abhängig vom Krankheitsbild und der persönlichen Konstitution des einzelnen Pflegenden kann solch ein Engagement mit der Zeit selbst zu Erschöpfung oder Überlastung führen.

Vor allem leiden pflegende Angehörige häufig unter zu wenig freier Zeit für sich selbst oder für ihr soziales Umfeld. Hilfe wird oft nur dann angenommen, wenn es gar nicht mehr geht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB XI) unter § 39 (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) die sogenannte Verhinderungspflege als gesetzliche Leistung definiert.

 

Was ist Verhinderungspflege?

Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei dieser Leistung um eine Vertretung der sonst pflegenden Person, falls diese einmal ausfällt, also verhindert ist. Ob dieser Ausfall mit einer Erkrankung oder eines sonstigen Ereignisses wie z. B. einem Krankenhausaufenthalt oder einer Kur / einem Urlaub im Zusammenhang steht, spielt keine Rolle. Es ist erfreulich, dass die Zahl der pflegenden Angehörigen, die sich eine Auszeit vom anstrengenden Pflegealltag gönnen, sich zwar langsam aber stetig erhöht. Die Aufklärung und Appelle, u. a. von Krankenkassen und Versicherern, sowie die Einführung der Familienpflegezeit, scheinen Wirkung zu zeigen.

 

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Zu beachten ist, dass die zu pflegende Person schon sechs Monate in ihrem Haushalt gepflegt wurde.

 

Wie Verhinderungspflege beantragen?

Die Verhinderungspflege beantragen Sie bei ihrer Pflegekasse. Dies kann auch formlos und rückwirkend geschehen. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist eine vorherige Antragsstellung nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?

Eigentlich kann jeder, der sich dazu in der Lage fühlt, die Verhinderungspflege übernehmen. Einschränkungen gibt es jedoch in der Vergütung der Leistung.

Wird die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst, eine erwerbsmäßig arbeitende Person, oder auch von einem entfernten Verwandten durchgeführt, können bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr abgerechnet werden. Verwandte und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad erhalten nicht den vollen Verhinderungspflegesatz von bis zu 1.612 Euro. Hier dürfen die Aufwendungen der Pflegekassen den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes (nach Pflegegrad) nicht überschreiten.

Das wären dann in den Pflegegraden 2= 474 Euro, 3= 817,50 Euro, 4= 1.092 Euro und 5= 1.351,50.
Allerdings kann die Leistung auf bis zu 1.612 Euro aufgestockt werden, wenn z. B. ein Verdienstausfall oder Aufwendungen wie Fahrtkosten nachgewiesen werden.

 

Was kann ich insgesamt abrechnen?

Als Grundleistung 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Dazu kann ein Teil der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (50 % = 806 Euro) in Anspruch genommen werden, also insgesamt 2.418 Euro.

 

Bekomme ich in der Zeit der Verhinderungspflege zusätzlich Pflegegeld?

Die Pflegekasse zahlt Ihnen am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege den vollen Pflegegeldsatz je nach Pflegegrad aus. In der restlichen Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte ausbezahlt.

Sie brauchen Unterstützung?

Ich beantworte Ihre Frage gerne persönlich.
Geschäftsführer: Thomas Kassel

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