Betreuungsvollmacht

Betreuungsvollmacht – „Wie möchte ich im Fall einer Handlungsunfähigkeit leben?“

Die Betreuungsvollmacht oder auch Betreuungsverfügung stellt eine Möglichkeit der selbstbestimmten Vorsorge dar: Ist man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage, persönliche Angelegenheiten eigenständig zu regeln, kann man eine andere Person damit beauftragen.

Der Vorteil der Betreuungsvollmacht: Der „Betreuer“ bzw. die „Betreuerin“ wird bereits in der Gegenwart bestimmt, laut § 1896 BGB entfaltet die Befugnis aber erst dann ihre Wirkung, wenn es zu einer Handlungsunfähigkeit (z.B. aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit) kommt.

Anders als die sogenannte Vorsorgevollmacht ermöglicht die Betreuungsverfügung es einer Person also, den Betreuer und seine Pflichten selbst zu bestimmen; das Betreuungsgericht muss diesen vorgeschlagenen Betreuer berücksichtigen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungsbedürftigkeit bekanntgemacht wird.

  • Hinweis: Das Aufsetzen einer Betreuungsvollmacht ist für jeden Menschen sinnvoll. Schließlich kann prinzipiell jeder einen Unfall erleiden oder durch das Alter in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit geraten, sodass eine Betreuung erforderlich wird.

Konkret benennt die Betreuungsverfügung den gewünschten Betreuer/die gewünschte Betreuerin als auch den zukünftigen Wohnsitz der zu betreuenden Person.

So möchte beispielsweise nicht jeder in einem Pflege- bzw. Altenheim leben, sondern lieber in den eigenen vier Wänden von einer 24-Stunden-Pflege profitieren. Des Weiteren kann in der Verfügung eingeschränkt festgelegt werden, wie mit Finanzen und Geschenken umzugehen ist.

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