Altenpflegegesetz

Altenpflegegesetz – der Standard für Altenpfleger/-innen

Das deutsche Altenpflegegesetz (kurz: AltPflG) besteht seit dem 1. August 2003; es regelt die Ausbildung in der Altenpflege. Und zwar einheitlich für alle 17 Bundesländer. Demgegenüber ist die Altenpflegehilfe nicht in dem Gesetz geregelt. Diese unterliegt nach wie vor den Ländern.
Laut AltPflG dauert die Lehrzeit in der Altenpflege drei Jahre. In diesen Jahren lernt der/die angehende Altenpfleger/-in alles, was er/sie im späteren Berufsalltag braucht; der/die Auszubildende wird dazu befähigt, einen älteren Menschen selbstständig zu pflegen, zu betreuen und zu beraten. Hierzu muss sich die angehende Pflegekraft in einer stationären Pflegeeinrichtung oder auch bei einem ambulanten Pflegedienst (unter bestimmten Voraussetzungen) bewähren.

Am Ende der Ausbildungszeit steht eine Prüfung. Wurde diese erfolgreich abgeschlossen, darf sich der Lehrling Altenpfleger bzw. Altenpflegerin nennen. Hierbei handelt es sich um eine durch das Altenpflegegesetz geschützte Berufsbezeichnung.

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