Beratungseinsatz für Empfänger von Pflegegeld

Menschen, die Pflegegeld beziehen (Pflegegeldempfänger), sind per Gesetz dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sogenannte Beratungseinsätze abzurufen. In einem solchen Beratungsgespräch werden z. B. Fragen und Probleme zu Pflegehilfsmitteln und der Wohnraumanpassung erörtert. Auch Pflegekurse nach § 45 SGB XI können Thema sein. Wird die Beratung nicht in Anspruch genommen, kann die Pflegekassen das Pflegegeld kürzen oder sogar komplett streichen.

Pflegegeld: Wer muss den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einen Nachweis über den Beratungseinsatz erbringen, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen. NICHT verpflichtend ist der Beratungseinsatz, wenn Pflegebedürftige Kombipflege oder ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI beanspruchen.

Pflegegeld Beratungseinsatz

Wie oft muss ein Beratungseinsatz abgerufen werden?

PflegegradHäufigkeit
Pflegegrad 21 x pro ½ Jahr
Pflegegrad 31 x pro ½ Jahr
Pflegegrad 41 x pro ¼ Jahr
Pflegegrad 51 x pro ¼ Jahr

Menschen mit Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz FREIWILLIG einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen.

Warum ist der Beratungseinsatz Pflicht?

Häusliche Pflege ist immens aufwendig und bedarf eines gewissen Know-Hows. Mit dem Beratungsgespräch / Beratungseinsatz soll gewährleistet werden, dass Pflegebedürftige und Angehörige Wissen in Bezug auf Pflegetechniken vermittelt bekommen.

Außerdem wird im Rahmen der Beratung über Möglichkeiten der Entlastung wie die Verhinderungspflege informiert. Die Pflegekasse möchte also sichergehen, dass die pflegebedürftige Person optimal versorgt ist, die Pflegenden nicht überfordert sind und keine Pflegefehler begangen werden.

Ist dies der Fall, kann die Krankenkasse das Pflegegeld in Pflegesachleistungen umwandeln.

Was kostet der Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz inkl. Protokoll und Nachweis wird direkt mit der Kranken- / Pflegekasse (oder einem anderen, zuständigen Kostenträger) abgerechnet. Als Angehörige(r) oder Pflegebedürftige(r) müssen Sie nicht in Vorleistung treten.

Wo findet die Pflegeberatung / der Pflegeeinsatz statt?

Die Pflegeberatung findet bei Ihnen zu Hause bzw. im Haus / der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Nur so kann sich der Pflegeberater ein exaktes Bild über die Pflegesituation machen, Verbesserungsvorschläge machen und ein aussagekräftiges Protokoll erstellen.

Die Dokumentation über die Pflegeberatung wird direkt von Sachverständigen an die Pflegeversicherung weitergeleitet, die daraufhin Rückschlüsse auf die Pflegesituation zieht. Der / die Pflegebedürftige muss hier sein / ihr Einverständnis erteilen.

Inhalte und Leistungen von Beratungseinsätzen:

  • Prüfung einer Hochstufung in anderen Pflegegrad
  • Information über Beratungs- und Unterstützungsangebote
  • Persönliche Pflegeschulung von Angehörigen
  • Beratung zu Pflegehilfsmitteln inkl. Beantragung (falls notwendig)
  • Abklärung etwaiger Pflegeprobleme mit Lösungsansätzen
  • Unterstützung bei entlastenden Maßnahmen wie der Umstellung auf Pflegesachleistungen

Wer darf einen Beratungseinsatz durchführen?

Ein Beratungseinsatz muss von einer anerkannten Beratungsstelle / Pflegeeinrichtung wie einem Pflegedienst durchgeführt werden. Für Termine und weitere Fragen kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin. Wir führen  Beratungseinsätze – auch kurzfristig – nach § 37 SGB XI Absatz 3  in Karlsruhe durch.

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